Rechtssatz RS0094693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094693
Entscheidungsdatum
14.05.1985
Rechtssatz
Für die sogenannte Gelegenheitsunterschlagung ist - gleichwie für die Veruntreuung - von entscheidender Bedeutung, daß sich der Zueignungswille des Täters hinreichend in der Zueignungshandlung manifestiert. Ob in einem überlangen Gebrauch einer Sache bereits ein manifester Zueignungsakt im Sinn einer Vermögensverschiebung liegt, ist Tatfrage, bei deren Beurteilung sämtliche Umstände des Falles heranzuziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094693
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0100OS00043_8500000_001