Rechtssatz RS0094697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094697
Entscheidungsdatum
05.06.1989
Rechtssatz
Verringerung von Gesellschaftsvermögen: Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 156 StGB ist es ohne Belang, ob die Gläubiger einer GmbH durch Beiseiteschaffen von barem Gesellschaftsvermögen oder durch eine buchhalterisch verdeckte Reduzierung der Gesellschaftsforderung auf Einzahlung des Stammkapitals (§ 63 GmbhG) um den gleichen Betrag an ihren Befriedigungsrechten geschädigt wurden.Verringerung von Gesellschaftsvermögen: Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 156, StGB ist es ohne Belang, ob die Gläubiger einer GmbH durch Beiseiteschaffen von barem Gesellschaftsvermögen oder durch eine buchhalterisch verdeckte Reduzierung der Gesellschaftsforderung auf Einzahlung des Stammkapitals (Paragraph 63, GmbhG) um den gleichen Betrag an ihren Befriedigungsrechten geschädigt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094697
Dokumentnummer
JJR_19890605_OGH0002_0150OS00037_8900000_002