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Rechtssatz RS0094700×

Rechtssatz RS0094700

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094700

Geschäftszahl

15Os109/88

Entscheidungsdatum

11.10.1988

Rechtssatz

Erwirkt der Machthaber (zwar) bewußt mißbräuchlich einen Gehaltsvorschuß, wobei er (aber) die solcherart bevorschußte Geschäftsführertätigkeit für den Machtgeber in wirtschaftlich angemessener Zeit tatsächlich zu verrichten plant, so kann bei wirtschaftlicher Betrachtung von vornherein kein Schädigungsvorsatz angenommen werden, weil dem eigenmächtig in Anspruch genommenen Vorschuß ein wirtschaftlich potenter entsprechender Leistungsanspruch des Machtgebers gegenübersteht, sodaß dessen Vermögen jedenfalls nicht um die Kapitalshöhe des Vorschusses verringert wird.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 109/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 15 Os 109/88
    Veröff: JBl 1989,330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094700

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0150OS00109_8800000_001