Rechtssatz RS0094710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094710
Entscheidungsdatum
28.01.1982
Rechtssatz
Daß die Vermittlungstätigkeit nach Kenntnis der deliktischen Herkunft der verhandelten Sachen abgebrochen wird, schließt nur die Bestrafung wegen Hehlerei (§ 164 StGB), nicht aber unbedingt jene wegen fahrlässigen Verhandelns (§ 165 StGB) aus.Daß die Vermittlungstätigkeit nach Kenntnis der deliktischen Herkunft der verhandelten Sachen abgebrochen wird, schließt nur die Bestrafung wegen Hehlerei (Paragraph 164, StGB), nicht aber unbedingt jene wegen fahrlässigen Verhandelns (Paragraph 165, StGB) aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094710
Dokumentnummer
JJR_19820128_OGH0002_0120OS00185_8100000_001