Rechtssatz RS0094711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094711
Geschäftszahl
9Os64/77; 13Os170/78; 17Os9/18d
Entscheidungsdatum
03.08.2018
Rechtssatz
Amtsmißbrauch oder Unterschlagung (unter Ausnützung einer Amtshandlung: § 313 StGB) durch Nichtablieferung sichergestellter Gegenstände hängt davon ab, wann der Entschluß zur Nichtablieferung gefaßt wurde.Amtsmißbrauch oder Unterschlagung (unter Ausnützung einer Amtshandlung: Paragraph 313, StGB) durch Nichtablieferung sichergestellter Gegenstände hängt davon ab, wann der Entschluß zur Nichtablieferung gefaßt wurde.
Entscheidungstexte
- 9 Os 64/77
Entscheidungstext OGH 18.10.1977 9 Os 64/77
Veröff: SSt 48/78 = EvBl 1978/72 S 191
- 13 Os 170/78
Entscheidungstext OGH 21.12.1978 13 Os 170/78
Ähnlich; Veröff: EvBl 1979/153 S 408 = RZ 1979/21 S 64
- 17 Os 9/18d
Entscheidungstext OGH 03.08.2018 17 Os 9/18d
Vgl auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt kommt in Betracht, wenn es der Beamte unterlässt, von ihm selbst (gesetzeskonform) eingehobene Gebühren oder Verwaltungsstrafen abzuführen (so schon 17 Os 2/13t). Das Verhalten des Beamten ist bis zum Erreichen des Vollziehungsziels (der Vereinnahmung der Beträge durch den Staat) als ein Amtsgeschäft zu begreifen. Davon ist solange auszugehen, als der Beamte die eingehobenen Beträge noch in seiner Verfügungsmacht hat. Der Befugnisfehlgebrauch besteht in der Verletzung der spezifischen (im Abführen der Beträge bestehenden) Handlungspflicht. Darauf, ob der Beamte die Beträge in dieser Phase "bloß zu verwahren" oder sonst mit ihnen zu verfahren hat, kommt es nicht an. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094711
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0090OS00064_7700000_004