Rechtssatz RS0094722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094722
Entscheidungsdatum
14.12.1995
Rechtssatz
Anläßlich der Formulierung der Strafbestimmung des § 148 a StGB wurde die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der zur Eingabe verwendeten Daten ausdrücklich für unerheblich angesehen (JAB 359 BlgNR XVII.GP,18), weshalb von vorneherein fraglich ist, ob diese Unterscheidung für die Gesetzesauslegung von Bedeutung sein kann.Anläßlich der Formulierung der Strafbestimmung des Paragraph 148, a StGB wurde die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der zur Eingabe verwendeten Daten ausdrücklich für unerheblich angesehen (JAB 359 BlgNR römisch siebzehn.GP,18), weshalb von vorneherein fraglich ist, ob diese Unterscheidung für die Gesetzesauslegung von Bedeutung sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094722
Dokumentnummer
JJR_19951214_OGH0002_0150OS00131_9500000_002