Rechtssatz RS0094726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094726
Geschäftszahl
15Os56/93; 14Os174/92; 14Os179/95; 12Os87/97 (12Os88/97)
Entscheidungsdatum
31.07.1997
Rechtssatz
Bei Prüfung im Sinne des § 156 StGB ist auf das Verhältnis von Gewinn und Verlust aus dem Austausch von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt der Vornahme der Vermögensverfügung abzustellen.Bei Prüfung im Sinne des Paragraph 156, StGB ist auf das Verhältnis von Gewinn und Verlust aus dem Austausch von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt der Vornahme der Vermögensverfügung abzustellen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 56/93
Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 56/93
- 14 Os 174/92
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 174/92
Vgl auch; Beisatz: Nur ein die ökonomische Gesamtsituation des Gläubigers berücksichtigender Vergleich der ihm vor und nach der Tathandlung offenstehenden Möglichkeiten, im exekutiven Wege auf das veräußerte Vermögensobjekt zu greifen, kann Maßstab der Prüfung sein, ob mit der Vermögensverfügung eine effektive Gläubigerbenachteiligung verbunden war. (T1)
- 14 Os 179/95
Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 179/95
- 12 Os 87/97
Entscheidungstext OGH 31.07.1997 12 Os 87/97
Beis wie T1; Beisatz: Feststellungen darüber, ob die tatbetroffenen Liegenschaftsanteile dem benachteilten im Rang nachfolgenden Gläubiger überhaupt jemals die theoretische Möglichkeit einer Befriedigung bieten konnten, sind daher unerläßlich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094726
Dokumentnummer
JJR_19930916_OGH0002_0150OS00056_9300000_004