Rechtssatz RS0094731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094731
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Rechtssatz
Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, daß mit einem Verstoß gegen die bankinternen Normen (nicht nur ein Befugnismißbrauch sondern auch) ein Schädigungsvorsatz zwingend verbunden sei, enthält eine unzulässige Beweisregel, die auch dem § 153 StGB deshalb widerspricht, weil dort neben dem wissentlichen Befugnismißbrauch auch noch eine vorsätzliche Vermögensnachteilszufügung verlangt wird, was bei zwingender Verknüpfung von Befugnismißbrauch und Schädigungsvorsatz keinen Sinn ergeben würde.Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, daß mit einem Verstoß gegen die bankinternen Normen (nicht nur ein Befugnismißbrauch sondern auch) ein Schädigungsvorsatz zwingend verbunden sei, enthält eine unzulässige Beweisregel, die auch dem Paragraph 153, StGB deshalb widerspricht, weil dort neben dem wissentlichen Befugnismißbrauch auch noch eine vorsätzliche Vermögensnachteilszufügung verlangt wird, was bei zwingender Verknüpfung von Befugnismißbrauch und Schädigungsvorsatz keinen Sinn ergeben würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094731
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0130OS00032_9500000_001