Rechtssatz RS0094746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094746
Entscheidungsdatum
17.11.1976
Rechtssatz
Ist fremdes Gut durch einen auf dritter Seite liegenden Irrtum in den Gewahrsam des Täters geraten, kommt Abs 1 des § 134 StGB zur Anwendung; Abs 2 setzt hingegen voraus, daß der (später das Gut unterschlagende) Täter selbst bei Gewahrsamerlangung irrte.Ist fremdes Gut durch einen auf dritter Seite liegenden Irrtum in den Gewahrsam des Täters geraten, kommt Absatz eins, des Paragraph 134, StGB zur Anwendung; Absatz 2, setzt hingegen voraus, daß der (später das Gut unterschlagende) Täter selbst bei Gewahrsamerlangung irrte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094746
Dokumentnummer
JJR_19761117_OGH0002_0090OS00160_7600000_003