Rechtssatz RS0094781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094781
Entscheidungsdatum
03.06.1986
Rechtssatz
Das Wesen des § 151 StGB besteht darin, daß ansonsten straflose Vorbereitungshandlungen im Vorfeld eines Betruges, mit denen ein Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird, aus rechtspolitischen Erwägungen bereits als selbständig strafbare Handlungen pönalisiert sind.Das Wesen des Paragraph 151, StGB besteht darin, daß ansonsten straflose Vorbereitungshandlungen im Vorfeld eines Betruges, mit denen ein Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird, aus rechtspolitischen Erwägungen bereits als selbständig strafbare Handlungen pönalisiert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094781
Dokumentnummer
JJR_19860603_OGH0002_0110OS00069_8600000_002