Rechtssatz RS0094797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094797
Entscheidungsdatum
12.11.1982
Rechtssatz
Zur Tatbestandsverwirklichung ist erforderlich, daß der Täter mit seinem pflichtwidrigen Verhalten tatsächlich (mißbräuchlich) über das Vermögen des Vertretenen verfügt und es hiedurch unmittelbar verringert (vgl SSt 41/58).Zur Tatbestandsverwirklichung ist erforderlich, daß der Täter mit seinem pflichtwidrigen Verhalten tatsächlich (mißbräuchlich) über das Vermögen des Vertretenen verfügt und es hiedurch unmittelbar verringert vergleiche SSt 41/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094797
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19821112_OGH0002_0100OS00037_8100000_004