Rechtssatz RS0094817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094817
Geschäftszahl
15Os9/88 (15Os10/88); 13Os110/97; 13Os12/16p
Entscheidungsdatum
13.04.2016
Rechtssatz
Die Annahme und das Einbehalten von Zuwendungen Dritter durch den Machthaber ist nur dann nicht als Untreue (§ 153 StGB) zu beurteilen, wenn diese - sei es ohne erweisbaren Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft oder sei es ohne vorangegangene (ausdrücklich oder konkludente) Vereinbarung erst nachträglich gewährte - Zuwendung keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber zu entfalten vermochte, das Geschäft als solches mithin pflichtgemäß abgeschlossen wurde. Nur für derartige Fälle ist die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung des § 153 a StGB aktuell.Die Annahme und das Einbehalten von Zuwendungen Dritter durch den Machthaber ist nur dann nicht als Untreue (Paragraph 153, StGB) zu beurteilen, wenn diese - sei es ohne erweisbaren Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft oder sei es ohne vorangegangene (ausdrücklich oder konkludente) Vereinbarung erst nachträglich gewährte - Zuwendung keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber zu entfalten vermochte, das Geschäft als solches mithin pflichtgemäß abgeschlossen wurde. Nur für derartige Fälle ist die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung des Paragraph 153, a StGB aktuell.
Entscheidungstexte
- 15 Os 9/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 15 Os 9/88
Veröff: JBl 1989,122
- 13 Os 110/97
Entscheidungstext OGH 06.08.1997 13 Os 110/97
- 13 Os 12/16p
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 13 Os 12/16p
Vgl auch; Beisatz: Verwirklicht die Handlungsweise des Vorteilsnehmers eine Untreue (§ 153 StGB), kommt § 153a StGB wegen materieller Subsidiarität nicht zur Anwendung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094817
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0150OS00009_8800000_005