Rechtssatz RS0094821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094821
Entscheidungsdatum
05.08.1997
Rechtssatz
Ob die Sache aus einer der im § 164 StGB genannten Vortaten stammt, hat das Gericht im Verfahren gegen den wegen Hehlerei Angeklagten eigenständig und unabhängig davon zu beurteilen, ob der Vortäter wegen seiner Tat bereits (rechtskräftig) abgeurteilt worden ist (oder werden kann); ist es doch für die Verurteilung des Hehlers nicht einmal erforderlich, daß der Vortäter überhaupt ermittelt werden konnte.Ob die Sache aus einer der im Paragraph 164, StGB genannten Vortaten stammt, hat das Gericht im Verfahren gegen den wegen Hehlerei Angeklagten eigenständig und unabhängig davon zu beurteilen, ob der Vortäter wegen seiner Tat bereits (rechtskräftig) abgeurteilt worden ist (oder werden kann); ist es doch für die Verurteilung des Hehlers nicht einmal erforderlich, daß der Vortäter überhaupt ermittelt werden konnte.
Entscheidungstexte
- 15 Os 46/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 15 Os 46/93
- 11 Os 66/97
Entscheidungstext OGH 05.08.1997 11 Os 66/97
Vgl auch; nur: Für die Verurteilung des Hehlers ist nicht einmal erforderlich, daß der Vortäter ermittelt werden konnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094821
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0150OS00046_9300000_001