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Rechtssatz RS0094821

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094821

Geschäftszahl

15Os46/93; 11Os66/97

Entscheidungsdatum

05.08.1997

Rechtssatz

Ob die Sache aus einer der im Paragraph 164, StGB genannten Vortaten stammt, hat das Gericht im Verfahren gegen den wegen Hehlerei Angeklagten eigenständig und unabhängig davon zu beurteilen, ob der Vortäter wegen seiner Tat bereits (rechtskräftig) abgeurteilt worden ist (oder werden kann); ist es doch für die Verurteilung des Hehlers nicht einmal erforderlich, daß der Vortäter überhaupt ermittelt werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 46/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 15 Os 46/93
  • 11 Os 66/97
    Entscheidungstext OGH 05.08.1997 11 Os 66/97
    Vgl auch; nur: Für die Verurteilung des Hehlers ist nicht einmal erforderlich, daß der Vortäter ermittelt werden konnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094821

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0150OS00046_9300000_001