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Rechtssatz RS0094830×

Rechtssatz RS0094830

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094830

Entscheidungsdatum

01.03.2011

Rechtssatz

Beim Tatbestand der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB ist unter Mißbrauch jedes den Interessen der Vertretenen abträgliche Verhalten bei Gebrauch der Vollmacht zu verstehen, weil die Geschäftsführung so einzurichten ist, daß sie dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen bringt (SSt 47/31 ua). Daraus folgt, daß bei Beurteilung der für den Vertretenen geschlossenen einzelnen Geschäfte deren positive und negative Auswirkungen gleichermaßen zu berücksichtigen sind, wogegen keine die gesamte Geschäftsführung erfassende Vorteilsausgleichung stattfindet. Eine solche liefe nämlich auf eine Kompensation des allfälligen Nutzens aus der ordentlichen Geschäftsführung mit dem durch unerlaubte Geschäfte entstandenen Schaden hinaus.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 10/94
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 11 Os 10/94
  • 15 Os 211/98
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 15 Os 211/98
    Auch; nur: Beim Tatbestand der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB ist unter Mißbrauch jedes den Interessen der Vertretenen abträgliche Verhalten bei Gebrauch der Vollmacht zu verstehen, weil die Geschäftsführung so einzurichten ist, daß sie dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen bringt (SSt 47/31 ua). (T1)
  • 14 Os 80/10m
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 14 Os 80/10m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011

Dokumentnummer

JJR_19940419_OGH0002_0110OS00010_9400000_001