Rechtssatz RS0094850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094850
Geschäftszahl
15Os71/90; 13Os72/90 (13Os73/90)
Entscheidungsdatum
09.01.1991
Rechtssatz
Verheimlichen im Sinne des § 164 (§ 165) StGB ist ein Verhalten, welches darauf abzielt, die Entdeckung des Tatobjekts durch den Berechtigten oder durch die Strafverfolgungsorgane zu verhindern. Es kann auch durch ein Unterlassen (§ 2 StGB) begangen werden. Als Dauerdelikt ist es nur dann zu beurteilen, wenn es sich dabei nicht um bloß punktuelle Verschleierungstat (mit lediglich fortwirkendem Effekt) handelt, sondern der tatbestandsmäßige Verschleierungseffekt gleichsam in jedem Augenblick (fortdauernd) erneuert wird.Verheimlichen im Sinne des Paragraph 164, (Paragraph 165,) StGB ist ein Verhalten, welches darauf abzielt, die Entdeckung des Tatobjekts durch den Berechtigten oder durch die Strafverfolgungsorgane zu verhindern. Es kann auch durch ein Unterlassen (Paragraph 2, StGB) begangen werden. Als Dauerdelikt ist es nur dann zu beurteilen, wenn es sich dabei nicht um bloß punktuelle Verschleierungstat (mit lediglich fortwirkendem Effekt) handelt, sondern der tatbestandsmäßige Verschleierungseffekt gleichsam in jedem Augenblick (fortdauernd) erneuert wird.
Entscheidungstexte
- 15 Os 71/90
Entscheidungstext OGH 16.10.1990 15 Os 71/90
Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1991/21 S 104 = JBl 1991,461 (hiezu Kienapfel, 435) = RZ 1991/4 S 19
- 13 Os 72/90
Entscheidungstext OGH 09.01.1991 13 Os 72/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094850
Dokumentnummer
JJR_19901016_OGH0002_0150OS00071_9000000_003