Rechtssatz RS0094853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094853
Entscheidungsdatum
28.03.1996
Rechtssatz
Das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB ist ein Delikt mit bloß teilbarer Ausführungshandlung, weil seine Tathandlung aus zwei (oder mehreren) Teilakten besteht, die zeitlich zusammenfallen können, aber nicht notwendigerweise müssen.Das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB ist ein Delikt mit bloß teilbarer Ausführungshandlung, weil seine Tathandlung aus zwei (oder mehreren) Teilakten besteht, die zeitlich zusammenfallen können, aber nicht notwendigerweise müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094853
Dokumentnummer
JJR_19950808_OGH0002_0140OS00093_9500000_002