Rechtssatz RS0094858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094858
Entscheidungsdatum
20.09.1994
Rechtssatz
Die Erzwingung des Beischlafes ist nur dann als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zu beurteilen, wenn für die Erreichung dieses Zieles nicht Gewalt, sondern gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) als Nötigungsmittel eingesetzt wird, die nicht die Qualität einer Drohung mit gegenwärtiger (schwerer) Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 201 (Abs 1 bzw Abs 2) StGB erreicht.Die Erzwingung des Beischlafes ist nur dann als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu beurteilen, wenn für die Erreichung dieses Zieles nicht Gewalt, sondern gefährliche Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) als Nötigungsmittel eingesetzt wird, die nicht die Qualität einer Drohung mit gegenwärtiger (schwerer) Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des Paragraph 201, (Absatz eins, bzw Absatz 2,) StGB erreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094858
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0140OS00111_9400000_001