Rechtssatz RS0094866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094866
Entscheidungsdatum
25.06.1991
Norm
StGB nF §180 Abs1 Z1
StGB §180 Abs2
StGB aF §181
StGB nF §181
Rechtssatz
Zum Begriff der potentiellen Gefährdung: Auch für die Gefährdungsdelikte der §§ 180 Abs 2, 181 StGB aF genügte eine Handlung oder Unterlassung, die bei abstrakter Betrachtung die - ernstliche und nicht völlig lebensfremde - Möglichkeit eines schädlichen Erfolges eröffnete. Der anzuwendende Gefahrenbegriff erforderte die Prüfung mehrerer Komponenten, die - begriffslogisch - einer einheitlichen Bewertung und Beurteilung zu unterziehen waren:Zum Begriff der potentiellen Gefährdung: Auch für die Gefährdungsdelikte der Paragraphen 180, Absatz 2, 181, StGB aF genügte eine Handlung oder Unterlassung, die bei abstrakter Betrachtung die - ernstliche und nicht völlig lebensfremde - Möglichkeit eines schädlichen Erfolges eröffnete. Der anzuwendende Gefahrenbegriff erforderte die Prüfung mehrerer Komponenten, die - begriffslogisch - einer einheitlichen Bewertung und Beurteilung zu unterziehen waren:
Immissionssituation auf Grund der emittierten Schadstoffart und Schadstoffmengen; Höhe der Emissionsstelle; konkrete Geländesituation; real mögliche Anwesenheit von (insbesondere Risikopersonen) Personen im Immissionsbereich der verunreinigten Luft; Ausbreitungsvarianten; medizinisch-toxikologische Gefahrengrenze. Die Prüfung sowohl der Immissionssituation als auch der medizinisch-toxikologischen Gesundheitsgefahrengrenze hatte sich in einer einheitlichen Art "worst-case" - Beurteilung an der ernstlich möglichen Schadstoffbelastung und an den Auswirkungen dieser Belastung auf die menschliche Gesundheit im jeweils ungünstigsten Sinn, dh unter Mitberücksichtigung typischer, auch minimaler Erfolgseintrittschancen zu orientieren.
Entscheidungstexte
- 11 Os 61/91
Entscheidungstext OGH 25.06.1991 11 Os 61/91
Veröff: EvBl 1991/185 S 786; hiezu Wegscheider ÖJZ 1992,325 = JBl 1992,398 (Burgstaller) = RZ 1992/23 S 66 (Wegscheider)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094866
Dokumentnummer
JJR_19910625_OGH0002_0110OS00061_9100000_004