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Rechtssatz RS0094884

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094884

Geschäftszahl

11Os30/91; 13Os61/96 (13Os62/96)

Entscheidungsdatum

02.10.1996

Rechtssatz

Bei der rechtlichen Wertung der vom Täter ausgeübten Gewalt (entweder Absatz 2, oder Absatz eins, des Paragraph 201, StGB) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jeder Gewaltanwendung zur Vergewaltigung ein bestimmtes Maß brutaler und rücksichtsloser Aggression innewohnt, die entsprechenden Handlungselemente also erst nach Reduktion auf den deliktsnotwendigen Unrechtsanteil eine brauchbare Beurteilungsgrundlage dafür abzugeben vermögen, ob der Täter Gewalt oder aber schwere Gewalt angewendet hat. (Noch keine "schwere Gewalt" im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB, wenn der Täter sein Opfer zu einem 10 Meter entfernten Gebüsch zog, es dort unter Herbeiführung von (leichten) Beinverletzungen zu Boden warf und (vor und während des erzwungenen Mundverkehrs) so fest am Kopf hielt, "daß sie nicht auskonnte".)

Entscheidungstexte

  • 11 Os 30/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 11 Os 30/91
  • 13 Os 61/96
    Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 61/96
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094884

Dokumentnummer

JJR_19910507_OGH0002_0110OS00030_9100000_001