Rechtssatz RS0094891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094891
Geschäftszahl
11Os131/90 (11Os132/90); 14Os53/91; 12Os48/92
Entscheidungsdatum
23.07.1992
Rechtssatz
Eine mehr als zwei Stunden dauernde Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist für die Beurteilung als schwere Gewalt im Sinn des § 201 Abs 1 StGB von wesentlicher Bedeutung.Eine mehr als zwei Stunden dauernde Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist für die Beurteilung als schwere Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB von wesentlicher Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 11 Os 131/90
Entscheidungstext OGH 14.12.1990 11 Os 131/90
- 14 Os 53/91
Entscheidungstext OGH 23.07.1991 14 Os 53/91
Vgl auch; Beisatz: Mehr als eine Stunde ununterbrochen andauernde Gewaltakte des durch Alkohol enthemmten und dem äußeren Anschein nach unberechenbaren Angeklagten, welche die ihrer Freiheit beraubten Tatopfer seiner Zielsetzung entsprechend in eine subjektiv als aussichtslos empfundene, einem qualvollen Zustand (vgl § 201 Abs 3 StGB) nahekommende Lage versetzten, rechtfertigen von ihrer Gesamtwirkung her die Annahme qualifizierter Gewaltanwendung im Sinne des ersten Absatzes des § 201 StGB. (T1)
- 12 Os 48/92
Entscheidungstext OGH 23.07.1992 12 Os 48/92
Vgl auch; Beisatz: Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094891
Dokumentnummer
JJR_19901214_OGH0002_0110OS00131_9000000_001