Rechtssatz RS0094893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094893
Entscheidungsdatum
09.11.1976
Rechtssatz
Der unabhängig von dem zweiten Akt der Beeidigung erfolgte erste Akt der Abgabe einer bewußt unvollkommenen Vermögensaufstellung stellt eine Verheimlichung eines Vermögensbestandteiles nach § 156 Abs 1 StGB dar.Der unabhängig von dem zweiten Akt der Beeidigung erfolgte erste Akt der Abgabe einer bewußt unvollkommenen Vermögensaufstellung stellt eine Verheimlichung eines Vermögensbestandteiles nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094893
Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0120OS00083_7600000_003