Rechtssatz RS0094897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094897
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Rechtssatz
Untreue durch Darlehensgewährung in Kenntnis der Rückzahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers, unabhängig davon ob die Kreditgewährung in dieser Höhe noch im Rahmen des dem Täter (Filialleiter einer Bank) eingeräumten Pouvoirs gelegen war (so schon EvBl 1957/118 ua zu § 205 c StG).Untreue durch Darlehensgewährung in Kenntnis der Rückzahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers, unabhängig davon ob die Kreditgewährung in dieser Höhe noch im Rahmen des dem Täter (Filialleiter einer Bank) eingeräumten Pouvoirs gelegen war (so schon EvBl 1957/118 ua zu Paragraph 205, c StG).
Entscheidungstexte
- 10 Os 7/85
Entscheidungstext OGH 30.07.1985 10 Os 7/85
- 11 Os 7/17i
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 11 Os 7/17i
Vgl; Beisatz: Der Abschluss von Investment- und Risikogeschäften ist jedenfalls unvertretbar, wenn auf das Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten vollends verzichtet wird. (T1)
Beisatz: Wirtschaftlich nicht vertretbare Einräumung einer Bankgarantie. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094897
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0100OS00007_8500000_001