Rechtssatz RS0094902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094902
Entscheidungsdatum
21.11.1995
Rechtssatz
Nach den Intentionen des Gesetzgebers (JAB 927 Blg 17.GP,2 f) ist unter schwerer Gewalt die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und einen hohen Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094902
Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0110OS00101_9500000_001