Rechtssatz RS0094903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094903
Entscheidungsdatum
25.10.1984
Rechtssatz
Bewirkt eine mit der Geschäftsführung einer ARGE beauftragte physische Person, daß der ARGE von einem ihrer Vertragspartner gewährte Preisnachlässe nicht der ARGE, sondern (nur) einem ihrer Mitglieder zukommen, so liegt darin ein Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB (wobei offengelassen wurde, ob nun der Schaden bei der ARGE oder bei den übrigen Mitgliedern eintrat).Bewirkt eine mit der Geschäftsführung einer ARGE beauftragte physische Person, daß der ARGE von einem ihrer Vertragspartner gewährte Preisnachlässe nicht der ARGE, sondern (nur) einem ihrer Mitglieder zukommen, so liegt darin ein Befugnismißbrauch im Sinne des Paragraph 153, StGB (wobei offengelassen wurde, ob nun der Schaden bei der ARGE oder bei den übrigen Mitgliedern eintrat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094903
Dokumentnummer
JJR_19841025_OGH0002_0130OS00034_8400000_003