Rechtssatz RS0094928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094928
Geschäftszahl
13Os68/91 (13Os69/91)
Entscheidungsdatum
18.12.1991
Rechtssatz
Geschützt wird jene von der Natur vorgegebene Vielzahl tierischer oder pflanzlicher Organismen derselben oder verschiedener Art, die in einem größeren Gebiet vorkommen und von ökologischer Relevanz für dessen Fauna oder/und Flora sind. Vom Tierbestand im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung wird beispielsweise dann gesprochen werden können, wenn "das Wild", "die Vögel", "die Insekten" betroffen sind. Strafbarkeit kann aber auch schon bei der Bedrohung einzelner Arten gegeben sein, denen im Zusammenspiel der Natur eine wesentliche Rolle zukommt. Durch die Einschränkung des Schutzes auf den Tierbestand in einem größeren Gebiet sollen Umweltbeeinträchtigungen ausgenommen bleiben, die sich auf kleinere, eng umgrenzte Gebiete beschränken und nicht darüber hinaus wirksam sind. Bei der Auslegung des Begriffes "größeres Gebiet" ist nach den Umständen des Falles ein individueller Maßstab anzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094928
Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0130OS00068_9100000_004