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Rechtssatz RS0094928

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094928

Geschäftszahl

13Os68/91 (13Os69/91)

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Rechtssatz

Geschützt wird jene von der Natur vorgegebene Vielzahl tierischer oder pflanzlicher Organismen derselben oder verschiedener Art, die in einem größeren Gebiet vorkommen und von ökologischer Relevanz für dessen Fauna oder/und Flora sind. Vom Tierbestand im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung wird beispielsweise dann gesprochen werden können, wenn "das Wild", "die Vögel", "die Insekten" betroffen sind. Strafbarkeit kann aber auch schon bei der Bedrohung einzelner Arten gegeben sein, denen im Zusammenspiel der Natur eine wesentliche Rolle zukommt. Durch die Einschränkung des Schutzes auf den Tierbestand in einem größeren Gebiet sollen Umweltbeeinträchtigungen ausgenommen bleiben, die sich auf kleinere, eng umgrenzte Gebiete beschränken und nicht darüber hinaus wirksam sind. Bei der Auslegung des Begriffes "größeres Gebiet" ist nach den Umständen des Falles ein individueller Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 68/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 13 Os 68/91
    Veröff: EvBl 1992/78 S 337 = JBl 1992,728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094928

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_0130OS00068_9100000_004