Rechtssatz RS0094932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094932
Entscheidungsdatum
20.10.1988
Rechtssatz
Bei den Deliktsfällen der ersten beiden Absätze des § 169 StGB handelt es sich um gleichwertige Spielarten ein- und desselben Verbrechens, sodaß die verfehlte rechtliche Unterstellung unter § 169 Abs 2 StGB statt unter § 169 Abs 1 StGB den Angeklagten nicht beschwert.Bei den Deliktsfällen der ersten beiden Absätze des Paragraph 169, StGB handelt es sich um gleichwertige Spielarten ein- und desselben Verbrechens, sodaß die verfehlte rechtliche Unterstellung unter Paragraph 169, Absatz 2, StGB statt unter Paragraph 169, Absatz eins, StGB den Angeklagten nicht beschwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094932
Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0120OS00133_8800000_001