Rechtssatz RS0094941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094941
Entscheidungsdatum
25.06.1991
Norm
StGB aF §180 Abs2
StGB §181
Rechtssatz
§ 180 Abs 2 aF StGB gehört zu den sogenannten potentiellen oder abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten. Das Wesen dieser Delikte besteht darin, daß nur die typische Eignung eines Verhaltens zur Herbeiführung einer konkreten Gefahr im Einzelfall festgestellt werden muß, nicht aber deren tatsächliche Herbeiführung.Paragraph 180, Absatz 2, aF StGB gehört zu den sogenannten potentiellen oder abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten. Das Wesen dieser Delikte besteht darin, daß nur die typische Eignung eines Verhaltens zur Herbeiführung einer konkreten Gefahr im Einzelfall festgestellt werden muß, nicht aber deren tatsächliche Herbeiführung.
OLG Linz vom 20.04.1989, 8 Bs 275/89; Veröff: JBl 1990,463 (Kienapfel)
Entscheidungstexte
- 11 Os 61/91
Entscheidungstext OGH 25.06.1991 11 Os 61/91
Vgl auch; Beisatz: Unter der weiteren Bedingung der Gefährdung einer größeren Anzahl von Menschen gilt das Deliktserfordernis einer - also solche unrechtsbegründenden - potentiellen (im weiteren Sinn abstrakten) Gefährdung für Leib oder Leben auch für den Umweltstraftatbestand der §§ 180 Abs 1 Z 1, 181 StGB idF StRÄG 1987. (T1) Veröff: EvBl 1991/185 S 786; hiezu Wegscheider ÖJZ 1992,325 = JBl 1992,398 (Burgstaller) = RZ 1992/23 S 66 (Wegscheider)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094941
Dokumentnummer
JJR_19910625_OGH0002_0110OS00061_9100000_005