Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0094948×

Rechtssatz RS0094948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094948

Geschäftszahl

11Os61/91

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Norm

StGB §181
StGB aF §181 Abs2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schadstoffemission gesundheitsgefährdend ist, sind konstante Faktoren wie die Lage einer Anlage, die Höhe eines Schornsteins und die Entfernung zu Wohngebieten zu berücksichtigen, nicht aber variable wie die konkreten Wetterverhältnisse oder die Tatsache, daß sich zur Tatzeit keine Risikopersonen im Immissionsbereich aufgehalten haben.

OLG Linz vom 20.04.1989, 8 Bs 275/89; Veröff: JBl 1990,463 (Kienapfel)

Entscheidungstexte

  • 11 Os 61/91
    Entscheidungstext OGH 25.06.1991 11 Os 61/91
    Vgl; Beisatz: Auch für die Gefährdungsdelikte der §§ 180 Abs 2, 181 StGB aF genügte eine Handlung oder Unterlassung, die bei abstrakter Betrachtung die - ernstliche und nicht völlig lebensfremde - Möglichkeit eines schädlichen Erfolges eröffnete. Der anzuwendende Gefahrenbegriff erforderte die Prüfung mehrerer Komponenten, die - begriffslogisch - einer einheitlichen Bewertung und Beurteilung zu unterziehen waren: Immissionssituation auf Grund der emittierten Schadstoffart und Schadstoffmengen; Höhe der Emissionsstelle; konkrete Geländesituation; real mögliche Anwesenheit von (insbesondere Risikopersonen) Personen im Immissionsbereich der verunreinigten Luft; Ausbreitungsvarianten; medizinisch-toxikologische Gefahrengrenze. Die Prüfung sowohl der Immissionssituation als auch der medizinisch-toxikologischen Gesundheitsgefahrengrenze hatte sich in einer einheitlichen Art "worst-case" - Beurteilung an der ernstlich möglichen Schadstoffbelastung und an den Auswirkungen dieser Belastung auf die menschliche Gesundheit im jeweils ungünstigsten Sinn, dh unter Mitberücksichtigung typischer, auch minimaler Erfolgseintrittschancen zu orientieren. (T1) Veröff: EvBl 1991/185 S 786; hiezu Wegscheider ÖJZ 1992,325 = JBl 1992,398 (Burgstaller) = RZ 1992/23 S 66 (Wegscheider)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094948

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_0110OS00061_9100000_007