Rechtssatz RS0094949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094949
Entscheidungsdatum
19.10.1993
Rechtssatz
Die Gestaltung des Verbrechens der Vergewaltigung als Nötigungsdelikt spezieller Art hat zur Folge, daß es anders als § 201 StGB aF kein "eigenhändiges" Delikt ist, das somit jeder an der Erzwingung des Verhaltens des Opfers Beteiligte als unmittelbarer Täter zu verantworten hat, gleichgültig in welcher (Ausführungsphase) Phase des Geschehens er tätig war.Die Gestaltung des Verbrechens der Vergewaltigung als Nötigungsdelikt spezieller Art hat zur Folge, daß es anders als Paragraph 201, StGB aF kein "eigenhändiges" Delikt ist, das somit jeder an der Erzwingung des Verhaltens des Opfers Beteiligte als unmittelbarer Täter zu verantworten hat, gleichgültig in welcher (Ausführungsphase) Phase des Geschehens er tätig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094949
Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0110OS00139_9300000_003