Rechtssatz RS0094951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094951
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Eine Vergewaltigung erfordert entsprechend ihrem Wesen als Nötigungsdelikt nicht notwendigerweise ein Fluchtverhalten oder eine körperliche Abwehr des Opfers gegen den Täter, sondern vielmehr einen dem Beischlaf oder einer gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers und dessen Überwindung durch eines der im Gesetz bezeichneten Nötigungsmittel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094951
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0110OS00100_9400000_002