Rechtssatz RS0094963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094963
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Rechtssatz
Der Abgrenzung einer bloßen Zahlungsstockung von bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit kommt entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil nur letztere strafrechtlich von Bedeutung ist. Beide Stadien unterscheiden sich auch dadurch, daß eine bloße Zahlungsstockung im allgemeinen dann anzunehmen ist, wenn lediglich vorübergehend und kurzzeitig Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der durch alsbaldige Mittelbeschaffung (wie etwa durch kurzfristig mögliche Verwertung vorhandener Aktiven oder Aufnahme eines Überbrückungskredits) wieder behebbar ist, während Zahlungsunfähigkeit dagegen ein dauerndes Nichtzahlenkönnen voraussetzt. Unterscheidungsmerkmal ist somit das zeitliche Ausmaß Nichtzahlenkönnens, sodaß erst dann, wenn der Schuldner dauernd unfähig ist, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine (fälligen) Schulden zur Gänze (oder zumindest im wesentlichen) zu bezahlen, das Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit erfüllt ist.
Entscheidungstexte
- 14 Os 61/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 14 Os 61/93
- 14 Os 58/03
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 14 Os 58/03
Vgl; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094963
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0140OS00061_9300000_001