Rechtssatz RS0094965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094965
Entscheidungsdatum
24.06.1986
Rechtssatz
Für die Tatbildlichkeit eines geschlechtlichen Mißbrauchs nach dem § 203 StGB ist nicht erforderlich, daß der Mißbrauch am erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt oder zur Erregung seines oder des Geschlechtstriebes eines anderen bestimmt ist. Die Mißbrauchhandlung muß nur ihrer Art nach zum Geschlechtsleben in Beziehung stehen.Für die Tatbildlichkeit eines geschlechtlichen Mißbrauchs nach dem Paragraph 203, StGB ist nicht erforderlich, daß der Mißbrauch am erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt oder zur Erregung seines oder des Geschlechtstriebes eines anderen bestimmt ist. Die Mißbrauchhandlung muß nur ihrer Art nach zum Geschlechtsleben in Beziehung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094965
Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0110OS00076_8600000_001