Rechtssatz RS0094968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094968
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Rechtssatz
Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 159 StGB ist ein normativer Begriff, der allerdings untrennbar mit einer vorgelagerten Tatfrage verbunden ist, aber in seiner rechtlichen Bedeutung vom Strafgericht und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen ist. Auf der Tatsachenebene ist ein wesentliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit die Zahlungseinstellung, wogegen eine bloße Zahlungsstockung nicht genügt; ebensowenig ist Überschuldung erforderlich oder ausreichend.Zahlungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 159, StGB ist ein normativer Begriff, der allerdings untrennbar mit einer vorgelagerten Tatfrage verbunden ist, aber in seiner rechtlichen Bedeutung vom Strafgericht und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen ist. Auf der Tatsachenebene ist ein wesentliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit die Zahlungseinstellung, wogegen eine bloße Zahlungsstockung nicht genügt; ebensowenig ist Überschuldung erforderlich oder ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094968
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0140OS00061_9300000_002