Rechtssatz RS0094975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094975
Entscheidungsdatum
24.06.1986
Rechtssatz
Die Worte "in diesem Zustand zur Unzucht mißbraucht" im § 203 StGB haben keine andere Bedeutung als die Ausnützung des Zustandes der Widerstandsunfähigkeit. Für das Tatbild nach dem § 203 StGB kommt es daher nicht auf den Zwang zur Unzucht an sich an, sondern darauf, ob der Täter durch Gewalt gegen das Opfer (oder durch eine gegen diese gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) die Widerstandsunfähigkeit herbeigeführt hat und das Opfer im Zeitpunkt der Unzuchtshandlung noch widerstandsunfähig war.Die Worte "in diesem Zustand zur Unzucht mißbraucht" im Paragraph 203, StGB haben keine andere Bedeutung als die Ausnützung des Zustandes der Widerstandsunfähigkeit. Für das Tatbild nach dem Paragraph 203, StGB kommt es daher nicht auf den Zwang zur Unzucht an sich an, sondern darauf, ob der Täter durch Gewalt gegen das Opfer (oder durch eine gegen diese gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) die Widerstandsunfähigkeit herbeigeführt hat und das Opfer im Zeitpunkt der Unzuchtshandlung noch widerstandsunfähig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094975
Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0110OS00076_8600000_002