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Rechtssatz RS0094975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094975

Geschäftszahl

11Os76/86

Entscheidungsdatum

24.06.1986

Norm

StGB aF §203

Rechtssatz

Die Worte "in diesem Zustand zur Unzucht mißbraucht" im Paragraph 203, StGB haben keine andere Bedeutung als die Ausnützung des Zustandes der Widerstandsunfähigkeit. Für das Tatbild nach dem Paragraph 203, StGB kommt es daher nicht auf den Zwang zur Unzucht an sich an, sondern darauf, ob der Täter durch Gewalt gegen das Opfer (oder durch eine gegen diese gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) die Widerstandsunfähigkeit herbeigeführt hat und das Opfer im Zeitpunkt der Unzuchtshandlung noch widerstandsunfähig war.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 76/86
    Entscheidungstext OGH 24.06.1986 11 Os 76/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094975

Dokumentnummer

JJR_19860624_OGH0002_0110OS00076_8600000_002