Rechtssatz RS0094985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094985
Entscheidungsdatum
08.03.2016
Rechtssatz
Zwar trifft es zu, daß ein (für den Zusammenschluß rechtlich selbständiges Unternehmen zu einem sogenannten Unterordnungskonzern im Sinne des § 15 Abs 2 AktG signifikanter) Gewinnausschließungsvertrag innerhalb des abhängigen Unternehmens die Grenze strafbarer fahrlässiger Kridahandlungen in dem Maß zurückdrängt, in dem die Zahlungsfähigkeit der herrschenden Konzerngesellschaft (Konzernobergesellschaft) geeignet ist (und auch vertragsmäßig dazu genützt wird), die bei isolierter Betrachtung der Gesamtsituation allein des abhängigen Unternehmens zu gewärtigenden gläubigerschädigenden Auswirkungen seiner Zahlungsunfähigkeit und damit den Eintritt eines pönalisierten Erfolges abzufangen. Entfällt doch in diesem Umfang jedwedes strafrechtliche Schutzbedürfnis der in Wahrheit (vertragsbedingt) im Ergebnis gar nicht beeinträchtigten Gläubigerinteressen. Anders verhält es sich aber, wenn und soweit der vom herrschenden Unternehmen zu übernehmende Verlust eine Dimension erreicht, die seine die Gläubigeransprüche sicherstellende Liquiditätskapazität übersteigt.Zwar trifft es zu, daß ein (für den Zusammenschluß rechtlich selbständiges Unternehmen zu einem sogenannten Unterordnungskonzern im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, AktG signifikanter) Gewinnausschließungsvertrag innerhalb des abhängigen Unternehmens die Grenze strafbarer fahrlässiger Kridahandlungen in dem Maß zurückdrängt, in dem die Zahlungsfähigkeit der herrschenden Konzerngesellschaft (Konzernobergesellschaft) geeignet ist (und auch vertragsmäßig dazu genützt wird), die bei isolierter Betrachtung der Gesamtsituation allein des abhängigen Unternehmens zu gewärtigenden gläubigerschädigenden Auswirkungen seiner Zahlungsunfähigkeit und damit den Eintritt eines pönalisierten Erfolges abzufangen. Entfällt doch in diesem Umfang jedwedes strafrechtliche Schutzbedürfnis der in Wahrheit (vertragsbedingt) im Ergebnis gar nicht beeinträchtigten Gläubigerinteressen. Anders verhält es sich aber, wenn und soweit der vom herrschenden Unternehmen zu übernehmende Verlust eine Dimension erreicht, die seine die Gläubigeransprüche sicherstellende Liquiditätskapazität übersteigt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 23/89
Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89
Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = RZ 1990/115 S 260 = GesRZ 1990.166
- 14 Os 1/16b
Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 1/16b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094985
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_003