Rechtssatz RS0094999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094999
Entscheidungsdatum
19.11.1986
Rechtssatz
Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 169 Abs 2 StGB ist die Herbeiführung einer Gemeingefahr (im Sinn des § 176 StGB) nicht erforderlich; es genügt, daß diese Gefahr den anderen (der in die Tat eingewilligt hat) oder (auch nur) einen (unbeteiligten) Dritten betrifft.Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 169, Absatz 2, StGB ist die Herbeiführung einer Gemeingefahr (im Sinn des Paragraph 176, StGB) nicht erforderlich; es genügt, daß diese Gefahr den anderen (der in die Tat eingewilligt hat) oder (auch nur) einen (unbeteiligten) Dritten betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094999
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0090OS00143_8600000_001