Rechtssatz RS0095002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095002
Entscheidungsdatum
23.04.1992
Rechtssatz
Bei einer in Mittäterschaft begangenen Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, bei welcher das Opfer Ehegatte des einen Mittäters ist, kommt § 203 Abs 1 StGB in bezug auf den anderen Mittäter nicht in Betracht, weil besondere Eigenschaften oder Verhältnisse, die bei einem Beteiligten vorliegen, auf den anderen Beteiligten nur rückwirken, wenn sie das Unrecht der Tat betreffen und (überdies) das Gesetz davon die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe abhängig macht, nicht aber, wenn sie - wie gemäß § 203 Abs 1 StGB - nur die Verfolgungsvoraussetzungen betreffen.Bei einer in Mittäterschaft begangenen Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, bei welcher das Opfer Ehegatte des einen Mittäters ist, kommt Paragraph 203, Absatz eins, StGB in bezug auf den anderen Mittäter nicht in Betracht, weil besondere Eigenschaften oder Verhältnisse, die bei einem Beteiligten vorliegen, auf den anderen Beteiligten nur rückwirken, wenn sie das Unrecht der Tat betreffen und (überdies) das Gesetz davon die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe abhängig macht, nicht aber, wenn sie - wie gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StGB - nur die Verfolgungsvoraussetzungen betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095002
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00022_9200000_002