Rechtssatz RS0095006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095006
Entscheidungsdatum
17.09.1975
Rechtssatz
Wurde fahrlässig an fremden Eigentum eine Feuersbrunst verursacht (§ 169 Abs 1 StGB), bedarf es zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 170 StGB nicht (zusätzlich) des Eintritts einer Gefahr für Leib oder Leben oder für das Eigentum eines Dritten in größerem Ausmaß (§ 169 Abs 2 StGB).Wurde fahrlässig an fremden Eigentum eine Feuersbrunst verursacht (Paragraph 169, Absatz eins, StGB), bedarf es zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 170, StGB nicht (zusätzlich) des Eintritts einer Gefahr für Leib oder Leben oder für das Eigentum eines Dritten in größerem Ausmaß (Paragraph 169, Absatz 2, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095006
Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0110OS00107_7500000_001