Rechtssatz RS0095018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095018
Entscheidungsdatum
09.01.2003
Rechtssatz
Als schwere Gewalt sind nicht nur jene Aggressionshandlungen anzusehen, mit denen in der Regel eine Lebensgefahr verbunden ist, bei denen gefährliche Waffen verwendet oder Gewalt gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen ausgeübt wird. Vielmehr ist die jeweils eingesetzte Gewalt unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiv-individualisierenden Maßstab zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 101/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 11 Os 101/95
- 15 Os 122/97
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 15 Os 122/97
- 11 Os 99/02
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 99/02
- 15 Os 135/02
Entscheidungstext OGH 09.01.2003 15 Os 135/02
Auch; Beisatz: Gewalt ist als "schwer" im Sinne des §201 Abs 1 StGB qualifiziert, wenn sie unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes einen höheren Grad an Intensität oder Gefährlichkeit erreicht hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095018
Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0110OS00101_9500000_002