Rechtssatz RS0095055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095055
Entscheidungsdatum
18.09.1996
Rechtssatz
Im Fall der Unfähigkeit des Schuldners, alle fälligen Verbindlichkeiten bei redlicher Gebarung binnen angemessener Frist vollständig abzustatten, steht eine nachträgliche Verringerung des Schuldenstandes einer Deliktsvollendung weder nach der Z 1 noch nach der (vor allem der Gleichmäßigkeit der anteiligen Gläubigerbefriedigung dienenden) Z 2 des § 159 Abs 1 StGB entgegen.Im Fall der Unfähigkeit des Schuldners, alle fälligen Verbindlichkeiten bei redlicher Gebarung binnen angemessener Frist vollständig abzustatten, steht eine nachträgliche Verringerung des Schuldenstandes einer Deliktsvollendung weder nach der Ziffer eins, noch nach der (vor allem der Gleichmäßigkeit der anteiligen Gläubigerbefriedigung dienenden) Ziffer 2, des Paragraph 159, Absatz eins, StGB entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095055
Dokumentnummer
JJR_19890608_OGH0002_0120OS00152_8800000_001