Rechtssatz RS0095075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095075
Entscheidungsdatum
27.04.1988
Rechtssatz
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Hinunterwerfen von Pflastersteinen auf nebeneinander in aufgelockerten Kolonnen (drei Fahrstreifen) mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h fahrende Fahrzeuge eine aktuelle, tatsächlich zum Tragen gekommene Gefahrensituation der im § 176 StGB umschriebenen Art herbeiführte.Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Hinunterwerfen von Pflastersteinen auf nebeneinander in aufgelockerten Kolonnen (drei Fahrstreifen) mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h fahrende Fahrzeuge eine aktuelle, tatsächlich zum Tragen gekommene Gefahrensituation der im Paragraph 176, StGB umschriebenen Art herbeiführte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095075
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0140OS00020_8800000_004