Rechtssatz RS0095076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095076
Entscheidungsdatum
28.02.1985
Rechtssatz
Dieser Tatbestand ist nicht nur dann erfüllt, wenn die minderjährige Person erst über Einwirken des Täters den Erziehungsberechtigten oder den von diesem mit der Erziehung Beauftragten verläßt, sondern auch dann, wenn der Täter es dem Erziehungsberechtigten sonst unmöglich macht, die Erziehungsrechte über die minderjährige Person auszuüben, indem er dieser etwa (nicht bloß vorübergehend) Unterkunft gewährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095076
Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0120OS00170_8400000_001