Rechtssatz RS0095083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095083
Entscheidungsdatum
28.04.1980
Rechtssatz
Die Gemeingefahr im Sinne des § 177 Abs 1 StGB ist durch die besondere Intensität der Gefahr ( die extrem hohe Unfallswahrscheinlichkeit) und vor allem dadurch gekennzeichnet, daß sie einen größeren Personenkreis gleichzeitig bedroht.Die Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 177, Absatz eins, StGB ist durch die besondere Intensität der Gefahr ( die extrem hohe Unfallswahrscheinlichkeit) und vor allem dadurch gekennzeichnet, daß sie einen größeren Personenkreis gleichzeitig bedroht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095083
Dokumentnummer
JJR_19800428_OGH0002_0120OS00042_8000000_005