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Rechtssatz RS0095089

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095089

Geschäftszahl

11Os30/91

Entscheidungsdatum

07.05.1991

Rechtssatz

Der maßgebende Unterschied zwischen den Tatbeständen der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB einerseits und nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB andererseits liegt im Gewicht der Tatbegehungsmittel, welche im Fall des Paragraph 201, Absatz 2, StGB der Einsatz von Gewalt, die Entziehung der persönlichen Freiheit oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sein können. Bei dem der höheren Strafdrohung unterliegenden Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB sind hingegen die Tatbegehungsmittel auf insoweit speziell abgehobene Gewaltakte und Drohungen beschränkt, die für das Opfer besonders drückende Zwangswirkungen entfalten, weil sie sich direkt gegen die betroffene Person richten und außerdem als "schwere" Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger "schwerer" Gefahr für Leib oder Leben in Erscheinung treten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 30/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 11 Os 30/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095089

Dokumentnummer

JJR_19910507_OGH0002_0110OS00030_9100000_002