Rechtssatz RS0095105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095105
Geschäftszahl
13Os115/77; 12Os5/09s
Entscheidungsdatum
26.03.2009
Rechtssatz
Der erste Deliktsfall des § 205 Abs 2 StGB verlangt weder, dass die Tat einem erregten Geschlechtstrieb entsprungen war, noch dass sie zum Zweck geschlechtlicher Erregung begangen wurde.Der erste Deliktsfall des Paragraph 205, Absatz 2, StGB verlangt weder, dass die Tat einem erregten Geschlechtstrieb entsprungen war, noch dass sie zum Zweck geschlechtlicher Erregung begangen wurde.
Entscheidungstexte
- 13 Os 115/77
Entscheidungstext OGH 24.10.1977 13 Os 115/77
Veröff: SSt 48/80
- 12 Os 5/09s
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 5/09s
Vgl; Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095105
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19771024_OGH0002_0130OS00115_7700000_005