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Rechtssatz RS0095117

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095117

Geschäftszahl

12Os32/94

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Rechtssatz

Eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB muß zwar die Gegenwärtigkeit der schweren Gefahr zu erkennen geben und daher die unmittelbar bevorstehende Verwirklichung umfassen, doch geht das Gesetz keineswegs davon aus, daß diese nur bei einer entsprechenden Demonstration oder Attacke des Täters der Fall ist. Vielmehr kann dieses Tatbestandselement sehr wohl auch durch bloße Äußerungen hergestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 32/94
    Entscheidungstext OGH 05.05.1994 12 Os 32/94
    Veröff: EvBl 1994/147 S 704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095117

Dokumentnummer

JJR_19940505_OGH0002_0120OS00032_9400000_002