Rechtssatz RS0095117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095117
Entscheidungsdatum
05.05.1994
Rechtssatz
Eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 201 Abs 1 StGB muß zwar die Gegenwärtigkeit der schweren Gefahr zu erkennen geben und daher die unmittelbar bevorstehende Verwirklichung umfassen, doch geht das Gesetz keineswegs davon aus, daß diese nur bei einer entsprechenden Demonstration oder Attacke des Täters der Fall ist. Vielmehr kann dieses Tatbestandselement sehr wohl auch durch bloße Äußerungen hergestellt werden.Eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB muß zwar die Gegenwärtigkeit der schweren Gefahr zu erkennen geben und daher die unmittelbar bevorstehende Verwirklichung umfassen, doch geht das Gesetz keineswegs davon aus, daß diese nur bei einer entsprechenden Demonstration oder Attacke des Täters der Fall ist. Vielmehr kann dieses Tatbestandselement sehr wohl auch durch bloße Äußerungen hergestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095117
Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0120OS00032_9400000_002