Rechtssatz RS0095120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095120
Entscheidungsdatum
08.11.1984
Rechtssatz
Stellen sämtliche Unternehmungen einer Firmengruppe eine wirtschaftliche Einheit dar, so sind einzelne Kridahandlungen nicht bezüglich jedes einzelnen unselbständigen Tochterunternehmens gesondert zu beurteilen, sondern als Komponenten eines einheitlichen Tatgeschehens anzusehen und daher den für die gesamte Firmengruppe Verantwortlichen auch dann zuzurechnen, wenn diese in der einen oder anderen Tochterunternehmung weder bestellte noch selbständige Geschäftsführer waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095120
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0130OS00195_8300000_001