Rechtssatz RS0095121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095121
Entscheidungsdatum
05.05.1987
Rechtssatz
1. Die objektive Sexualbezogenheit länderdauernder Betastungen der nackten Brüste einer Frau durch ihr sechsjähriges Kind während geschlechtlicher Aktivitäten ihrerseits mit ihrem Ehegatten wird dadurch, daß das Kind den sexuellen Bezug noch nicht versteht, nicht in Frage gestellt.
2. Die Duldung derartiger Betastungen durch die Mutter bedeutet Mißbrauch zur Unzucht in unmittelbarer Täterschaft, dessen psychische Unterstützung im Weg stillschweigender Zustimmung durch den Vater Beitragstäterschaft durch Unterlassung (§ 2 StGB).2. Die Duldung derartiger Betastungen durch die Mutter bedeutet Mißbrauch zur Unzucht in unmittelbarer Täterschaft, dessen psychische Unterstützung im Weg stillschweigender Zustimmung durch den Vater Beitragstäterschaft durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB).
3. Das Filmen unzüchtiger Betastungen eines Kindes (durch einen Dritten) bedeutet Mißbrauch zur Unzucht in unmittelbarer Täterschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095121
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0100OS00015_8700000_004