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Rechtssatz RS0095121×

Rechtssatz RS0095121

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095121

Geschäftszahl

10Os15/87

Entscheidungsdatum

05.05.1987

Rechtssatz

1. Die objektive Sexualbezogenheit länderdauernder Betastungen der nackten Brüste einer Frau durch ihr sechsjähriges Kind während geschlechtlicher Aktivitäten ihrerseits mit ihrem Ehegatten wird dadurch, daß das Kind den sexuellen Bezug noch nicht versteht, nicht in Frage gestellt.

2. Die Duldung derartiger Betastungen durch die Mutter bedeutet Mißbrauch zur Unzucht in unmittelbarer Täterschaft, dessen psychische Unterstützung im Weg stillschweigender Zustimmung durch den Vater Beitragstäterschaft durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB).

3. Das Filmen unzüchtiger Betastungen eines Kindes (durch einen Dritten) bedeutet Mißbrauch zur Unzucht in unmittelbarer Täterschaft.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 15/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 10 Os 15/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095121

Dokumentnummer

JJR_19870505_OGH0002_0100OS00015_8700000_004