Rechtssatz RS0095125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095125
Entscheidungsdatum
28.01.1986
Rechtssatz
Die Unterlassung einer Erwerbstätigkeit in den letzten acht Wochen vor einer voraussichtlichen Entbindung und anschließend bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung (Schutzfristen nach den §§ 3 Abs 1 und 5 MuttSchG 1979) kann nicht als gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht angesehen werden.Die Unterlassung einer Erwerbstätigkeit in den letzten acht Wochen vor einer voraussichtlichen Entbindung und anschließend bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung (Schutzfristen nach den Paragraphen 3, Absatz eins und 5 MuttSchG 1979) kann nicht als gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095125
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0110OS00203_8500000_001