Rechtssatz RS0095133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095133
Geschäftszahl
13Os162/75; 11Os183/80; 14Os109/99
Entscheidungsdatum
28.09.1999
Rechtssatz
Eine Berührung der noch nicht entwickelten Brust eines unmündigen Mädchens oder eine solche des Gesäßes stellt für sich allein in der Regel noch nicht das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen dar.
Entscheidungstexte
- 13 Os 162/75
Entscheidungstext OGH 08.01.1976 13 Os 162/75
- 11 Os 183/80
Entscheidungstext OGH 09.09.1981 11 Os 183/80
Vgl aber; nur: Eine Berührung der noch nicht entwickelten Brust eines unmündigen Mädchens stellt für sich allein in der Regel noch nicht das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen dar. (T1) Beisatz: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion soweit fortgeschritten ist, daß seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind. Es kommt nur darauf an, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife hat, daß ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist. (T2) Veröff: EvBl 1982/20 S 39
- 14 Os 109/99
Entscheidungstext OGH 28.09.1999 14 Os 109/99
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Es kommt weiters darauf an, ob sie als solche einem Mädchen bewußt werden kann und, insbesondere im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen, nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095133
Dokumentnummer
JJR_19760108_OGH0002_0130OS00162_7500000_001